07.07.2026

Lieferkettengesetz (LkSG & EU): Ihr praxisnaher Leitfaden für 2024

Jörg Schmidt [Head of Vendormanagement]
Jörg Schmidt Head of Vendormanagement
Lieferkette in der Pflicht - Übersicht von 2023 bis 2026

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland Realität. Viele Unternehmen stehen seitdem vor der Herausforderung, ihre globalen Lieferketten genau zu durchleuchten und die Einhaltung von Menschenrechten sicherzustellen. Mit der Verabschiedung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) im Jahr 2024 kommen weitere Anforderungen auf Sie zu. Doch was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? Welche Pflichten müssen Sie erfüllen und wie lassen sich diese pragmatisch umsetzen?

Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen umfassenden und verständlichen Überblick über das deutsche und europäische Lieferkettengesetz. Wir zeigen Ihnen, worauf es bei der Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten ankommt, um rechtssicher zu agieren und Ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

Das Lieferkettengesetz, offiziell als Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) bezeichnet, verpflichtet Unternehmen in Deutschland dazu, die Achtung der Menschenrechte in ihren Lieferketten sicherzustellen. Ziel ist die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen wie Kinderarbeit oder Zwangsarbeit und der Schutz grundlegender Umweltstandards. Das Gesetz definiert hierfür konkrete Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht wird.

Die Ziele des Gesetzes: Worum geht es wirklich?

Hinter dem Lieferkettengesetz steht ein Paradigmenwechsel: weg von freiwilliger Selbstverpflichtung, hin zu einer rechtlich bindenden Unternehmensverantwortung. Die Bundesregierung hat das Gesetz erlassen, um die Lebensbedingungen der Menschen in globalen Wertschöpfungsketten zu verbessern und einen fairen Wettbewerb für Unternehmen zu schaffen, die bereits heute auf Nachhaltigkeit setzen. Es geht darum, sicherzustellen, dass Produkte, die in Deutschland verkauft werden, nicht durch Ausbeutung oder Umweltzerstörung ermöglicht werden.

Die gesetzlichen Regelungen basieren auf international anerkannten Standards, wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Sie fordern von Unternehmen, ein Risikomanagement zu etablieren, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei ihren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern zu identifizieren und zu minimieren. Ein effektives Management dieser Gefahren ist somit nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein zentraler Baustein für ein robustes Lieferantenrisiko.

Für wen gilt das Lieferkettengesetz? Der Anwendungsbereich 2024

Eine der drängendsten Fragen für viele Geschäftsführer und Einkaufsleiter ist: 'Sind wir überhaupt betroffen?'. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist klar über die Mitarbeiterzahl der in Deutschland ansässigen Unternehmen geregelt. Der Gesetzgeber hat hierbei einen stufenweisen Ansatz gewählt, um vor allem größeren Unternehmen zunächst Zeit für die Umsetzung zu geben, bevor der Kreis der Verpflichteten erweitert wurde. Seit 2024 gelten verschärfte Regeln.

  • Seit dem 1. Januar 2023: Galt das Gesetz zunächst für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland und mit in der Regel mehr als 3.000 Mitarbeitenden.
  • Seit dem 1. Januar 2024: Wurde dieser Schwellenwert gesenkt. Das LkSG gilt nun für Unternehmen in Deutschland mit in der Regel mehr als 1.000 Mitarbeitenden.

Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl sind nicht nur die festangestellten Vollzeitkräfte relevant. Auch Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer (wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt) und ins Ausland entsandte Mitarbeiter zählen dazu. Diese gestaffelte Einführung und die klaren Schwellenwerte sollen die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen. Die folgende Grafik veranschaulicht den Anwendungsbereich und die zeitliche Entwicklung.

Infografik, die den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes (LkSG) nach Mitarbeiterzahl und Jahr darstellt: Ab 2024 für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern.

Die Sorgfaltspflichten im Detail: Was müssen Unternehmen tun?

Das Gesetz schreibt keine Garantie für eine lückenlos saubere Lieferkette vor, sondern verlangt eine nachweisbare Bemühenspflicht. Im Kern geht es darum, ein wirksames Risikomanagement zu etablieren, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, zu minimieren und Verstößen vorzubeugen. Die Sorgfaltspflichten sind als ein ineinandergreifender Prozess zu verstehen, der im eigenen Unternehmen beginnt und sich über die gesamte Lieferkette erstreckt.

Konkret definiert das LkSG neun zentrale unternehmerische Sorgfaltspflichten, die Sie systematisch umsetzen müssen:

  • Risikomanagement einrichten (§ 4): Implementierung von Prozessen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten.
  • Verantwortlichkeit festlegen (§ 4): Benennung einer verantwortlichen Person im Unternehmen, z. B. eines Menschenrechtsbeauftragten.
  • Regelmäßige Risikoanalyse durchführen (§ 5): Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern.
  • Grundsatzerklärung abgeben (§ 6): Veröffentlichung einer Erklärung über die eigene Menschenrechtsstrategie.
  • Präventionsmaßnahmen verankern (§ 6): Ergreifung von Maßnahmen zur Risikovorbeugung, z. B. durch Lieferantenkodizes oder Schulungen.
  • Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 7): Handeln bei festgestellten Verstößen, um diese zu beenden oder zu minimieren.
  • Beschwerdeverfahren einrichten (§ 8): Aufbau eines zugänglichen Kanals, über den potenzielle Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden können.
  • Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern umsetzen (§ 9): anlassbezogenes Handeln, wenn Sie von Risiken bei tieferliegenden Zulieferern erfahren.
  • Dokumentieren und berichten (§ 10): jährliche Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Der Kern der Pflichten: Risikoanalyse und abgestufte Verantwortung

Zentraler Baustein ist die jährliche Risikoanalyse. Sie müssen potenzielle Risiken für Menschenrechte und Umweltstandards sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei Ihren unmittelbaren Zulieferern systematisch identifizieren und bewerten. Dabei geht es nicht nur um die Analyse von Ländern oder Branchen, sondern um eine konkrete Betrachtung Ihrer spezifischen Lieferantenbeziehungen und der dortigen Arbeitsbedingungen.

Eine entscheidende Abstufung macht das Gesetz bei der Tiefe der Lieferkette. Ihre Verantwortung ist unterschiedlich stark ausgeprägt:

  • Eigener Geschäftsbereich & unmittelbare Zulieferer: Hier gelten die Sorgfaltspflichten uneingeschränkt. Sie müssen proaktiv Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und ein robustes Risikomanagement sicherstellen.
  • Mittelbare Zulieferer: Bei Zulieferern, die nicht Ihre direkten Vertragspartner sind, müssen Sie erst dann aktiv werden, wenn Sie anlassbezogene Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangen. Dies wird als „substantiierte Kenntnis“ bezeichnet. Dann müssen Sie ebenfalls eine Risikoanalyse durchführen und auf Abhilfe hinwirken.

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Überwachung und Sanktionen: Die Rolle des BAFA

Die Einhaltung des Lieferkettengesetzes wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Diese Behörde hat weitreichende Befugnisse: Sie kann Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Berichte jährlich beim BAFA einzureichen. Mehr dazu finden Sie direkt in den Informationen und Handreichungen des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten kann das BAFA empfindliche Bußgelder verhängen. Diese können bis zu 800.000 Euro oder, bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz, bis zu 2 % des weltweiten Umsatzes betragen. Zudem droht bei einem gravierenden Verstoß der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre.

Blick nach Europa: Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Während Deutschland mit dem LkSG eine Vorreiterrolle eingenommen hat, werden die Bemühungen um mehr Unternehmensverantwortung nun auf eine europäische Ebene gehoben. Nach langen Verhandlungen hat das EU-Parlament im April 2024 final der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, einen Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Regelungen zu vermeiden und einheitliche Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt zu schaffen. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass die bekannten Anforderungen bald erweitert und verschärft werden. Die CSDDD muss innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden, was unweigerlich zu Änderungen am Lieferkettengesetz führen wird.

LkSG vs. CSDDD: Die wichtigsten Unterschiede für Ihr Unternehmen

Die EU-Richtlinie geht in mehreren entscheidenden Punkten deutlich über das deutsche LkSG hinaus. Ein direkter Vergleich zeigt, dass sich Unternehmen auf umfassendere Pflichten vorbereiten müssen. Es ist entscheidend, diese Unterschiede bereits jetzt zu verstehen, um rechtzeitig die Weichen für die Zukunft zu stellen und die eigene Compliance-Strategie anzupassen. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Verschärfungen zusammen.

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Anders als das LkSG, das sich nur an der Mitarbeiterzahl orientiert, kombiniert die CSDDD-Kriterien zu Mitarbeitern und weltweitem Nettoumsatz. Die Anwendung erfolgt gestaffelt und betrifft ab 2029 alle Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz weltweit. Auch Unternehmen aus Drittstaaten mit entsprechenden Umsätzen in der EU fallen darunter.
  • Umfassendere Sorgfaltspflichten: Die CSDDD weitet die Verantwortung auf die gesamte „Wertschöpfungskette“ (Chain of Activities) aus. Dies schließt explizit auch nachgelagerte Geschäftspartner ein, etwa in den Bereichen Vertrieb, Transport oder Entsorgung Ihrer Produkte. Das deutsche Gesetz fokussiert sich primär auf die vorgelagerte Lieferkette.
  • Zivilrechtliche Haftung: Dies ist vielleicht die folgenreichste Neuerung. Die CSDDD führt eine direkte zivilrechtliche Haftung ein. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen, wie Opfer von Zwangsarbeit, können Unternehmen vor europäischen Gerichten auf Schadensersatz verklagen, wenn diese ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Gewerkschaften und NGOs können Klagen im Namen der Geschädigten einreichen.
  • Verbindlicher Klimaschutz: Große Unternehmen werden verpflichtet, einen Plan zu erstellen und umzusetzen, der sicherstellt, dass ihre Geschäftsstrategie mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar ist. Dieser Klimaplan wird Teil der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.

Diese Verschärfungen zeigen, dass der Weg zu nachhaltigen und fairen Wertschöpfungsketten weitergeht. Unternehmen, die bereits robuste Prozesse für das LkSG etabliert haben, sind klar im Vorteil. Dennoch müssen auch sie ihre Systeme anpassen, insbesondere im Hinblick auf die erweiterte Haftung und die Analyse der nachgelagerten Kette. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wird der entscheidende nächste Schritt sein, den Sie genau beobachten sollten.

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